Stellungnahme: Ein Gesetz ohne Zweck – Zeit für die sofortige Abschaffung des FernUSG
I. Gesamtbewertung
Wirtschaft, Industrie und Verbändelandschaft sind sich einig: Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) muss abgeschafft werden. Wir, die unterzeichnenden Verbände und Unternehmen, stehen geschlossen für die vollständige, sofortige Abschaffung des FernUSG zugunsten des bestehenden, wirksamen allgemeinen Verbraucherschutzrechts.
Das FernUSG trifft heute auf einen bereits umfassend regulierten Markt und erzeugt doppelte Strukturen, Rechtsunsicherheit und Wettbewerbsnachteile, ohne dass Lernende dadurch besser geschützt wären. Eine Modernisierung des Gesetzes würde an diesem Grundproblem nichts ändern, solange am Prinzip der Einzelzulassung festgehalten wird. Die Bundesregierung verspricht in ihrem Koalitionsvertrag die Modernisierung des 50 Jahre alten FernUSG. Wir fordern die Bundesregierung auf, sich der vorgelagerten Grundfrage zu stellen, ob das Gesetz überhaupt noch gebraucht wird. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat diese Frage bereits beantwortet und im November 2025 – erstmals in seiner Geschichte – die vollständige Abschaffung eines bestehenden Gesetzes empfohlen: die des FernUSG.
II. Einzelargumente
1. Kein zusätzlicher Verbraucherschutz durch das FernUSG Der Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern ist längst anderweitig sichergestellt. Nahezu alle Schutzmechanismen des FernUSG sind heute durch allgemeine Verbraucherrechte abgedeckt, oft sogar mit größerer Wirkung. Das FernUSG verweist in seinen eigenen Regelungen auf diese Vorschriften. Es bietet damit keinen zusätzlichen Schutz, sondern schafft nur eine doppelte Regelung. Dort, wo einzelne Regelungen des FernUSG tatsächlich großzügiger sind als das BGB, sollten diese im Zuge der Abschaffung in das BGB überführt werden, statt dafür ein eigenständiges Gesetz aufrechtzuerhalten. Auch der NKR teilt diese Einschätzung.
2. Ein Zulassungsverfahren, das praktisch nicht mehr funktioniert Im Zulassungsverfahren stehen über eine Million Online-Kurse einer Behörde (ZFU) gegenüber, die für die Bearbeitung aller Zulassungen gerade einmal knapp 30 Mitarbeitende hat. Das Verfahren ist teuer, bürokratisch und langwierig. Für die Zeit der Antragsprüfung – oft mehrere Monate – gilt ein Verkaufsverbot. Hier zeigt sich die Notwendigkeit von Bürokratieabbau deutlich. Solange an der Einzelzulassung für jeden Kurs festgehalten wird, würde auch eine Modernisierung an diesem Zustand nichts ändern.
3. Standortnachteil für deutsche Unternehmen Das Gesetz sorgt für einen Standortnachteil deutscher Unternehmen. Diese durchlaufen das teure und langwierige Zulassungsverfahren der ZFU, während Anbieter im Ausland zwar rechtlich ebenso dem FernUSG und dem deutschen Verbraucherrecht unterliegen, sich diese Pflichten gegen sie aber faktisch kaum durchsetzen lassen. Denn gegen Anbieter in Drittstaaten lassen sich die Rechte deutscher Verbraucher kaum vollstrecken. Ein Gesetz, das vor allem inländische Anbieter belastet und ausländische begünstigt, schützt am Ende niemanden, sondern hindert vor allem eines: Innovation im deutschen Weiterbildungsmarkt.
4. Uneinheitliche Rechtsprechung und veraltete Begrifflichkeit Verschärft wird das Ganze durch die uneinheitliche Rechtsprechung zu der Frage, wann ein Kurs unter die Zulassungspflicht des FernUSG fällt und inwiefern die Begriffe im Gesetzestext auf die heutige Zeit übertragbar sind. Sie zeigt, dass sich das veraltete FernUSG auf digitale Angebote kaum klar anwenden lässt – zulasten von KMU, Selbstständigen und Weiterbildungsanbietern.
5. Umsatzsteuer
Ein häufig vertretenes Argument, dass mit der Abschaffung des FernUSG für Anbieter von Bildungsleistungen die Umsatzsteuerprivilegierung entfallen würde, verfängt nicht.
Liegt in einem Online-Angebot tatsächlich eine Bildungsleistung vor, bleibt die Möglichkeit der Umsatzsteuerbefreiung auch im Falle einer vollständigen Abschaffung des Gesetzes bestehen. Zuständig für diese Form der Umsatzsteuerbefreiung wäre dann die entsprechende Landesbildungsbehörde.
Zudem ist anzumerken, dass die derzeitige Ausgestaltung der Steuerbefreiung bei vielen Anbietern auch zu einer tatsächlich höheren Steuerlast führen kann, da den Anbietern von umsatzsteuerfreien Leistungen der Vorsteuerabzug verwehrt bleibt.
Während Privatlehrern ein faktisches Wahlrecht über die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zusteht, entfällt dieses für Anbieter, deren Leistungen unter den Anwendungsbereich des FernUSG fallen. Aufgrund der Nichtigkeitssanktion des FernUSG sind diese Anbieter jedoch gesetzlich gezwungen, eine Zertifizierung ihrer Angebote vorzunehmen, und somit faktisch auch die Umsatzsteuerbefreiung in Kauf zu nehmen. Für ZFU-zugelassene Fernlehrgänge besteht damit anders als bei Privatlehrern kein Wahlrecht. Sie sind zwingend umsatzsteuerfrei durchzuführen, mit der Folge, dass den Anbietern zugleich der Vorsteuerabzug verwehrt bleibt.
III. Fazit und Forderung
Das FernUSG schützt niemanden mehr, den nicht bereits das allgemeine Verbraucherrecht schützt und belastet Anbieter durch hohen Bürokratieaufwand und
ein langwieriges Zulassungsverfahren. Beides ließe sich ohne Schutzverlust auflösen. Wirtschaft, Industrie und Verbändelandschaft stehen deshalb geschlossen für die vollständige, sofortige Abschaffung des Gesetzes. Die unterzeichnenden Verbände und Unternehmen bitten zugleich um die Gelegenheit, zu einem etwaigen Referentenentwurf Stellung nehmen zu können, und stehen für den weiteren Dialog gerne zur Verfügung.
Die folgenden Verbände und tragen dieses Positionspapier ausdrücklich mit:
